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Geschäftsschädigende Hotelbewertung

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Wanzen im Bett

Immer mehr Gäste lesen die Bewertungen anderer Gäste im Internet, bevor sie ein Hotel buchen. In einem Fall schrieb ein Gast, dass es für € 37,50 pro Nacht und Kopf im DZ Bettwanzen gab. Der betreffende Hotelier ging gegen den Betreiber des Bewertungsportals gerichtlich vor.

Haftung

Der Hotelier unterlag allerdings in allen Instanzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt letztinstanzlich klargestellt, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haften muss (BGH, Urteil vom 19.3.2015, I ZR 94/13).

Sorgfaltspflichten

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die beanstandete Nutzerbewertung keine eigene Behauptung des Portalbetreibers. Der Portalbetreiber hat sich diese Behauptung weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu eigen gemacht.

Stand: 28. September 2015

Bild: unknown - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Brutsche & Kollegen
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